Stadtbücherei

und Lesecafe in der Stadt Heide

Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei

Aufgrund der §§ 4 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig – Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 15.11.2006 folgende Satzung beschlossen und erlassen:

1. Allgemeines

Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Heide. Sie dient der Bildung, Fortbildung und Information.

2. Nutzungsrechte

Jede/r ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, Bücher u.a. Medien zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbücherei zu benutzen.

3. Anmeldung

3.1 Benutzerinnen und Benutzer müssen sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises anmelden. Die Anmeldung kann auch unter Vorlage des Reisepasses oder  eines anderen amtlichen Personalpapiers, aus dem eindeutig auf die Identität geschlossen werden kann, zusammen mit einer Meldebescheinigung erfolgen. Bei Benutzerinnen und Benutzern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kann auf die Vorlage eines Ausweises verzichtet werden. Eine Anmeldung kann aber nur erfolgen, wenn eine schriftliche Erlaubnis eines Erziehungsberechtig-ten und dessen gültiger Personalausweis vorliegt.  Die Anmeldung kann auch unter Vorlage des Reisepasses oder eines anderen amtlichen Personalpapiers, aus dem eindeutig auf die Identität geschlossen werden kann, zusammen mit einer Meldebescheinigung erfolgen. Die Satzung muss bei der Anmeldung durch Unterschrift anerkannt werden.  

3.2 Jede Benutzerin und jeder Benutzer erhält nach Anmeldung einen Leserausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadt bleibt; der Verlust ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Der Leserausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.

3.3 Jeder Wohnungswechsel ist der Stadtbücherei mitzuteilen.

4. Entleihung, Verlängerung, Vormerkung

4.1.1 Gegen Vorlage des Leserausweises werden Bücher u.a. Medien in unbegrenzter Anzahl bis zu 4 Wochen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Leihfrist und der Zahl der Bü-cher und Medien abgewichen werden.

4.2. Die Leihfrist der Bücher kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Bücher u.a. Medien vorzulegen.

4.3 Ausgeliehene Bücher u.a. Medien können vorbestellt werden.

4.4 Die Stadtbücherei ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen entliehene Bücher u.a. Medien jederzeit zurückzufordern.

4.5 Bestehen noch Forderungen (Versäumnisgebühren und/oder Kostenersätze) gegen die Benutzerin bzw. den Benutzer, werden keine Bücher u.a. Medien mehr an sie/ihn verliehen, bis die Forderungen ausgeglichen sind.   

5. Leihverkehr

Bücher u.a. Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können durch den Leihverkehr deutscher Bibliotheken nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. Für jedes bestellte und vermittelte Medium wird eine Gebühr im Rahmen der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben. 

6. Behandlung der entliehenen Bücher u.a. Medien

6.1 Die Benutzerin bzw. der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Bücher u.a. Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

6.2 Der Verlust entliehener Bücher u.a. Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.

6.3 Für Schäden an oder den Verlust von entliehenen Büchern u.a. Medien ist die Benutzerin bzw. der Benutzer schadenersatzpflichtig.

6.4 Für Schäden, die durch Missbrauch des Leserausweises entstehen, haftet die eingetragene Benutzerin bzw. der eingetragene Benutzer.

6.5 Benutzerinnen und Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht besuchen. Die bereits entliehenen Bücher u.a. Medien dürfen erst nach einer Desinfektion, für die die Benutzerin bzw. der Benutzer verantwortlich ist, zurückgebracht werden.

7. Gebühren

Es werden Benutzungsgebühren laut geltender Gebührenordnung erhoben.

8. Ausschluss von der Benutzung

8.1 Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können von der Büchereileitung zeitweise oder ständig von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.

8.2 Während der Öffnungszeiten übt die Leiterin bzw. der Leiter der Bücherei bzw. die Vertretung das Hausrecht in den Büchereiräumen aus.

9. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei in Heide vom 16.09.1992 in der Fassung der 1. und 2. Änderungssatzung vom 12.10.1995 bzw. 01.01.1996 außer Kraft.